Denkmalstiftung Christuskirche Engelskirchen
Bewahre was dir anvertraut.

Stiftungssatzung der
„Denkmalstiftung Christuskirche in Engelskirchen“


Präambel

Das Presbyterium der Evangelischen Kirchengemeinde Engelskirchen hat durch Beschluss vom 01.10.2002 die „Denkmalstiftung Christuskirche in Engelskirchen“ errichtet und ihr diese Satzung gegeben. Zweck der Stiftung ist die Erhaltung, Restaurierung und Gestaltung des Denkmals Christuskirche einschließlich des Innenraumes, des dazugehörenden Außengeländes und der beiden denkmalgeschützten Gebäude Märkische Straße 26 und 30.

        
Alle Personen, die den hier genannten Zweck der Evangelischen Kirchengemeinde Engelskirchen fördern wollen, sind eingeladen durch Zustiftungen, Einbringung von Stiftungsfonds, Vermächtnissen und Spenden dieses Werk zu unterstützen.

§ 1 Name, Rechtsform, Sitz der Stiftung

(1) Die Stiftung trägt den Namen „Denkmalstiftung Christuskirche in Engelskirchen“.

(2) Sie ist eine unselbstständige kirchliche Stiftung mit Sitz in Engelskirchen.

§ 2 Gemeinnütziger, kirchlicher Zweck

(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und kirchliche

     Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Zweck der Stiftung ist die materielle und ideelle Unterstützung der Evangelischen
     Kirchengemeinde Engelskirchen bezüglich des Bauwerkes „Denkmal Christuskirche“
     und der beiden Gebäude Märkische Straße 26 und 30 in Engelskirchen.
(3) Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Förderung der
     Kirchengemeinde im Hinblick auf
     - Erhaltung der Bausubstanz,
     - Restaurierung  entsprechend den Bestimmungen des Denkmalschutzes,
     - Gestaltung des inneren und äußeren Bauwerkes,
     - Pflege und Gestaltung des dazugehörenden Außengeländes.
(4) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
     Zwecke.
(5) Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet
     werden. Die Stifter/innen und ihre Erben haben keinen Rechtsanspruch auf
     Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.
(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder
     durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Stiftungsvermögen

(1) Das Stiftungsvermögen beträgt 50.000,-- Euro. Es wird als Treuhandvermögen der

     Evangelischen Kirchengemeinde Engelskirchen verwaltet.
(2) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten. Die jährliche
     Preissteigerungsrate ist dabei zu berücksichtigen. Um den dieser Rate im langjährigen
     Durchschnitt entsprechenden Betrag ist das Stiftungsvermögen im steuerrechtlich
     zulässigen Rahmen aus den Erträgen zu erhöhen. Dem Stiftungsvermögen wachsen
     die Zuwendungen Dritter zu, die dazu bestimmt sind.

§ 4 Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen

Die Erträge des Stiftungsvermögens und die dem Vermögen nicht zuwachsenden Zuwendungen sind zur Erfüllung des Stiftungszweckes zu verwenden.

§ 5 Rechtsstellung von Begünstigten

Aus dem Zweck der Stiftung ergibt sich, dass natürliche Personen keine Begünstigten sein können und sich auf Grund dieser Satzung ein Rechtsanspruch Dritter auf Leistungen der Stiftung nicht ableiten lässt.

§ 6 Kuratorium

(1) Organ der Stiftung ist das Kuratorium.

(2) Das Kuratorium besteht aus acht Mitgliedern, die vom Presbyterium gewählt werden.
     Mindestens zwei Mitglieder müssen dem Presbyterium angehören. Drei Mitglieder
     sollen die Befähigung zum Presbyteramt haben. Dazu werden drei weitere Mitglieder
     gewählt.
(3) Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende/einen Vorsitzenden und
     deren/dessen Stellvertretung.
(4) Die Amtszeit der Mitglieder des Kuratoriums beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist
     möglich. Mitglieder des Kuratoriums können vom Presbyterium aus wichtigem Grund
     abberufen werden.
(5) Die Mitglieder des Kuratoriums sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Ihnen dürfen
     keine Vermögensvorteile zugewendet werden.
(6) Für die Einladung und Durchführung der Sitzungen gelten die Bestimmungen der
     Kirchenordnung für Presbyterien sinngemäß.
(7) Das Kuratorium tritt mindestens einmal jährlich zusammen.

§ 7 Rechte und Pflichten des Kuratoriums

Das Kuratorium hat im Rahmen dieser Satzung den Willen der Stifter/innen so wirksam wie möglich zu erfüllen. Seine Aufgabe ist insbesondere:

a) die Beschlussfassung über die Verwendung der Erträgnisse des Stiftungsvermögens,
b) die Fertigung eines ausführlichen Jahresberichtes einschließlich des Nachweises der
    Mittel Verwendung zur Vorlage an das Presbyterium und die Stifter/innen,
c) die jährliche Einladung der Stifter/innen zu einer Zusammenkunft.

§ 8 Rechtsstellung des Presbyteriums

(1) Unbeschadet der Rechte des Kuratoriums wird die Gesamtleitung der Stiftung vom Presbyterium wahrgenommen.

(2) Dem Presbyterium bleiben folgende Rechte vorbehalten:
     a)  Vertretung der Stiftung bei notariell beurkundeten Geschäften; Bevollmächtigungen
          sind möglich.
     b)  Änderung der Satzung.
     c)  Auflösung der Stiftung.
     d)  Beratung und Beschlussfassung über Angelegenheiten von besonderer Wichtigkeit,
          die in ihrer Bedeutung über die laufende Verwaltung der Stiftung und ihres
          Vermögens hinausgehen. Hierzu gehören alle Zustiftungen mit Auflage sowie alle
          aufsichtlich zu genehmigenden oder anzuzeigenden Angelegenheiten (z.B. Grund-
          stückangelegenheiten und Erbschaften).
(3) Entscheidungen des Kuratoriums kann das Presbyterium aufheben, wenn sie gegen
     diese Satzung, die Bestimmungen des Gemeinnützigkeitsrechts oder andere
     Rechtsvorschriften verstoßen.
(4) Presbyterium und Kuratorium sollen sich um einvernehmliches Handeln bemühen.

§ 9 Anpassung an veränderte Verhältnisse

Verändern sich die Verhältnisse derart, dass die Erfüllung des Stiftungszweckes vom Kuratorium für nicht mehr sinnvoll gehalten wird, so kann es einen neuen Stiftungszweck beschließen. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von 3/4 der Mitglieder des Kuratoriums und der Bestätigung durch das Presbyterium sowie der Genehmigung durch die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche im Rheinland. Der neue Stiftungszweck hat gemeinnützig und evangelisch-kirchlich zu sein und muss der Evangelischen Kirchengemeinde Engelskirchen zugute kommen.

§ 10 Auflösung

Das Kuratorium kann dem Presbyterium die Auflösung der Stiftung mit einer Mehrheit von 3/4 seiner Mitglieder vorschlagen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauernd und nachhaltig zu erfüllen.

§ 11 Vermögensanfall bei Auflösung

Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung fällt das Vermögen an die Evangelische Kirchengemeinde Engelskirchen, die es unmittelbar und ausschließlich für Aufgaben der Kirchengemeinde zu verwenden hat.

§ 12 In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt nach Erteilung der kirchenaufsichtlichen Genehmigung, die auch für Satzungsänderungen erforderlich ist, mit der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.

Engelskirchen, den 01.10.2002

Evangelische Kirchengemeinde Engelskirchen
  Siegel                                                                                                           

gez. Unterschriften

(Ospelkaus, Kurth, Henrichs)              

Genehmigt
        Düsseldorf, den

Evangelische Kirche im Rheinland
        Das Landeskirchenamt

Siegel